Der Verzicht auf abstrakte Verweisung ist bei der Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte die bedeutsamste Klausel: Ohne diesen Verzicht kann der Versicherer leistungsfrei werden, sobald der Arzt theoretisch einen anderen Beruf ausüben könnte.
Hintergrund
Abstrakte Verweisung bedeutet, dass der Versicherer prüfen darf, ob der Versicherte einen anderen, seinem Ausbildungsstand und Lebensstellung entsprechenden Beruf ausüben könnte, ohne dass er diesen tatsächlich ausübt. Für Ärzte ist dies besonders kritisch, da viele beratende oder gutachterliche Tätigkeiten als Verweisung in Betracht kämen. Gute BU-Bedingungen, die den GDV-Muster- oder AAB-Standard erfüllen, verzichten seit über 20 Jahren auf die abstrakte Verweisung. Das Landgericht Köln entschied 2019 (Az. 23 O 218/18), dass die Klausel auch bei späterer Änderung der Bedingungen wirksam bleibt. Günstige Tarife für unter 150 Euro Monatsbeitrag enthalten jedoch mitunter noch Verweisungsklauseln. Ärzteversichert prüft jeden BU-Tarif auf diesen Punkt.
Wann gilt das nicht?
Einige ältere Verträge, die vor 2000 abgeschlossen wurden, enthalten noch Verweisungsklauseln. Zudem erlauben manche Tarife eine sogenannte konkrete Verweisung, wenn der Versicherte tatsächlich einen anderen Beruf ausübt; diese ist für den Versicherten weniger nachteilig als die abstrakte Verweisung.
Quellen
- GDV: Musterbedingungen BU-Versicherung
- BaFin: Informationsblätter zur Berufsunfähigkeitsversicherung
- VVG: § 172 Berufsunfähigkeitsversicherung
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