Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte sind fünf Klauseln besonders entscheidend: Verzicht auf abstrakte Verweisung, 50-%-Regel, Nachversicherungsgarantie ohne Gesundheitsprüfung, rückwirkende Anerkennung und die arztspezifische Berufsklausel.
Hintergrund
Die 50-%-Regel ist der gesetzliche Standard nach § 172 VVG: Als berufsunfähig gilt, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann. Hochwertige Tarife halten diesen Standard, manche erhöhen ihn auf 75 % zu Ungunsten des Versicherten. Die Nachversicherungsgarantie ermöglicht es, die versicherte Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen, z. B. nach Praxisübernahme oder Heirat. Die rückwirkende Anerkennung stellt sicher, dass Leistungen ab dem ersten Tag der Berufsunfähigkeit gezahlt werden, auch wenn die Antragsstellung später erfolgt. Ärzteversichert analysiert diese Klauseln für Ärzte systematisch und empfiehlt nur geprüfte Tarife.
Wann gilt das nicht?
Selbstständige Ärzte mit Gesellschafterstellung benötigen oft erweiterte Klauseln (z. B. für den Fall einer GmbH-Auflösung). Beamtete Ärzte können auf eine spezielle Dienstunfähigkeitsklausel zurückgreifen. Angestellte Ärzte sollten prüfen, ob eine betriebliche BU-Absicherung ergänzend sinnvoll ist.
Quellen
- GDV: Musterbedingungen Berufsunfähigkeit
- BaFin: Verbraucherinformationen BU
- VVG § 172 Berufsunfähigkeitsversicherung
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