Arztspezifische BU-Klauseln stellen sicher, dass die Berufsunfähigkeit bezogen auf die konkrete ärztliche Tätigkeit und Spezialisierung bewertet wird, nicht auf das allgemeine Berufsbild „Arzt".

Für Ärzte besonders wichtig sind: Tätigkeitsbezug auf die konkrete Fachrichtung (z. B. Chirurg, nicht nur „Arzt"), Infektionsklausel bei Berufsverbot wegen ansteckender Erkrankung und Dienstunfähigkeitsklausel für verbeamtete Ärzte.

Hintergrund

Ohne arztspezifische Klausel könnte ein Versicherer argumentieren, dass ein operierender Chirurg, der seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, noch als „Arzt" in der Allgemeinmedizin tätig sein könnte. Hochwertige Tarife formulieren den Berufsbezug präzise: Versichert ist die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit, z. B. „niedergelassener Orthopäde mit 80 % Operationsanteil". Die Infektionsklausel leistet bei einem behördlichen Berufsverbot wegen ansteckender Erkrankungen (z. B. Hepatitis B) ab dem ersten Tag. Die Dienstunfähigkeitsklausel gilt für beamtete Ärzte an Universitätskliniken und ermöglicht Leistungen schon bei Dienstunfähigkeit ohne Nachweis von 50 % BU. Ärzteversichert berät zu diesen Spezialklauseln.

Wann gilt das nicht?

Rein angestellte Ärzte ohne beamteten Status benötigen keine Dienstunfähigkeitsklausel. Für Ärzte ohne Operationsanteil ist die Tätigkeitsbeschreibung entsprechend anzupassen.

Quellen

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