Im BU-Leistungsfall entscheidet die genaue Ausgestaltung der Bedingungen darüber, wie schnell, wie lange und in welcher Höhe die Rente gezahlt wird.

Im BU-Leistungsfall sind drei Klauseln besonders wichtig: die Definition der Berufsunfähigkeit (mindestens 50 % für mindestens 6 Monate), die Rückwirkungsklausel für die rückwirkende Rentenzahlung ab Beginn der BU und die Einschränkung des Nachprüfungsrechts des Versicherers.

Hintergrund

Gemäß § 172 VVG tritt der BU-Leistungsfall ein, wenn die versicherte Person voraussichtlich auf Dauer oder mindestens 6 Monate zu mindestens 50 % nicht mehr in der Lage ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Die Rückwirkungsklausel stellt sicher, dass Rentenzahlungen ab dem ersten Tag der Berufsunfähigkeit erfolgen, auch wenn die Antragstellung auf BU-Leistungen erst Monate später erfolgt. Das Nachprüfungsrecht des Versicherers erlaubt diesem, jährlich zu prüfen, ob die BU noch vorliegt. Hochwertige Tarife begrenzen das Nachprüfungsrecht: Sie erkennen die BU dauerhaft an, wenn sie länger als 5 Jahre besteht. Ärzteversichert begleitet Ärzte beim BU-Antrag und prüft die Bedingungen im Leistungsfall.

Wann gilt das nicht?

Bei psychischen Erkrankungen verlangen manche Versicherer ein engmaschigeres Nachprüfungsrecht. Für kurzfristige Erkrankungen unter 6 Monaten tritt der BU-Leistungsfall nicht ein.

Quellen

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