Die Dienstunfähigkeitsklausel in der BU-Versicherung ist für verbeamtete Ärzte (z. B. an Universitätskliniken oder als Medizinalbeamte) unverzichtbar, da sie die BU-Leistung bei beamtenrechtlicher Dienstunfähigkeit ohne weiteren Nachweis auslöst.
Hintergrund
Verbeamtete Ärzte, z. B. Universitätsprofessoren oder Medizinalbeamte, fallen unter das Beamtenversorgungsgesetz. Werden sie wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, erhalten sie zwar ein Ruhegehalt, das aber in den ersten Dienstjahren deutlich unter dem aktiven Gehalt liegt. Eine BU-Police mit Dienstunfähigkeitsklausel schließt diese Lücke: Sie leistet allein aufgrund der Dienstunfähigkeitserklärung des Dienstherrn. Ohne diese Klausel müsste der Arzt zusätzlich nachweisen, dass er zu mindestens 50 % berufsunfähig ist, was schwieriger sein kann, wenn z. B. die Dienstunfähigkeit auf organisatorischen Gründen beruht. Die Dienstunfähigkeitsklausel ist in guten BU-Tarifen als Zusatzbaustein verfügbar und kostet ca. 5 bis 10 % Aufschlag. Ärzteversichert berät verbeamtete Ärzte gezielt zu dieser Klausel.
Wann gilt das nicht?
Die Dienstunfähigkeitsklausel ist ausschließlich für Beamte relevant. Angestellte Ärzte, auch wenn sie an Universitätskliniken arbeiten, aber nicht verbeamtet sind, benötigen diese Klausel nicht.
Quellen
- GDV: Dienstunfähigkeitsklausel in der BU
- Bundesärztekammer: Beamtete Ärzte und Versorgung
- BaFin: BU-Tarife und Sonderklauseln
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