Bei den BU-Gesundheitsfragen sind Ärzte zur vollständigen Offenlegung aller im Antragsformular erfragten Vorerkrankungen und Beschwerden verpflichtet, da eine fehlerhafte Anzeige zur Leistungsfreiheit im Schadensfall führen kann.

Nach § 19 VVG müssen alle gestellten Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Der Versicherer darf nur nach Umständen fragen, die für die Risikoeinschätzung erheblich sind; typisch sind Fragen zu den letzten 5 Jahren für ambulante und 10 Jahren für stationäre Behandlungen.

Hintergrund

Versicherungsvertragsrechtlich sind Antragsteller nach § 19 Abs. 1 VVG zur vorvertraglichen Anzeigepflicht verpflichtet: Sie müssen alle ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer ausdrücklich fragt. Typische Fragezeiträume sind 5 Jahre für ambulante und 10 Jahre für stationäre oder psychiatrische Behandlungen. Ärzte als Medizinexperten haben besondere Sorgfaltspflichten; ein Gericht könnte bei grob fahrlässiger Nichtanzeige den Versicherungsschutz mindern oder entfallen lassen. Empfehlenswert ist das anonyme Voranfrageverfahren: Ärzteversichert fragt bei mehreren Versicherern ohne Namensnennung an, welche Vorerkrankungen zu welchen Bedingungen versicherbar sind.

Wann gilt das nicht?

Bei Erkrankungen, nach denen der Versicherer nicht gefragt hat, besteht keine Anzeigepflicht. Nach Ablauf der 10-jährigen Anfechtungsfrist des § 21 VVG ist eine Anfechtung wegen Anzeigepflichtverletzung in der Regel ausgeschlossen.

Quellen

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