Die Rückwirkungsklausel in der BU-Versicherung stellt sicher, dass Rentenleistungen ab dem ersten Tag der nachgewiesenen Berufsunfähigkeit erbracht werden, auch wenn der Leistungsantrag erst Monate oder Jahre später gestellt wird.

Mit Rückwirkungsklausel zahlt der BU-Versicherer die Rente rückwirkend ab dem Tag, an dem die Berufsunfähigkeit medizinisch festgestellt werden kann – maximal in der Regel bis zu 3 Jahre rückwirkend ab Antragstellung.

Hintergrund

Im medizinischen Alltag erkennen Ärzte ihre eigene Berufsunfähigkeit oft erst spät an oder verschieben die Antragstellung aus beruflichen Gründen. Ohne Rückwirkungsklausel begänne die BU-Rente erst ab dem Monat der Antragstellung, was bei einer 12-monatigen Verzögerung einem Verlust von 12 Monatsrenten entspricht. Hochwertige Tarife sehen eine Rückwirkung von bis zu 3 Jahren vor, wenn die Berufsunfähigkeit medizinisch nachweisbar auf einen früheren Zeitpunkt datiert werden kann. Das Rückwirkungsrecht nach § 37 Abs. 2 VVG gilt für Leistungsfälle, bei denen die Beitragszahlungen im Rückwirkungszeitraum erbracht wurden. Ärzteversichert weist darauf hin, dass die Rückwirkungsklausel in Standard-Tarifen häufig auf 3 Jahre begrenzt ist.

Wann gilt das nicht?

Wenn der Versicherte im Rückwirkungszeitraum die Beiträge nicht gezahlt hat (Beitragsfreistellung), entfällt die Rückwirkung für diesen Zeitraum. Manche Tarife begrenzen die Rückwirkung auf 12 Monate.

Quellen

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