Bei der Teilanerkennung der BU ist entscheidend, ob der Tarif eine volle Rente ab 50 % Berufsunfähigkeit leistet oder ob eine anteilige Rente entsprechend der tatsächlichen Einschränkung gezahlt wird.

Hochwertige BU-Tarife zahlen bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % die volle vereinbarte Monatsrente. Minderwertige Tarife staffeln die Rente nach Grad der BU, was zu erheblichen Einkommenseinbußen führen kann.

Hintergrund

Das Gesetz (§ 172 VVG) sieht vor, dass als berufsunfähig gilt, wer seinen Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann. Der Versicherungsvertrag kann jedoch eine anderweitige Leistungsregelung enthalten. Manche Tarife sehen eine gestaffelte Rente vor: Bei 50 % BU werden 50 % der vereinbarten Rente gezahlt, bei 75 % BU entsprechend 75 %. Gute Tarife leisten dagegen die volle Rente ab Erreichen der 50-%-Schwelle. Für Ärzte ist das besonders wichtig, da eine 50-%-Berufsunfähigkeit (z. B. Operationsverbot wegen einer Handverletzung) faktisch eine vollständige Einkommensminderung bedeuten kann. Ärzteversichert prüft diesen Punkt im Rahmen der Tarifanalyse.

Wann gilt das nicht?

Für Ärzte, die auch bei 50 % BU noch die Hälfte ihres Einkommens erzielen können (z. B. rein beratende Tätigkeit), kann eine gestaffelte Rente akzeptabel sein. Für operative Fachärzte ist die Vollanerkennung ab 50 % BU jedoch unverzichtbar.

Quellen

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