Niedergelassene Ärzte müssen Privat- und Betriebsvermögen klar trennen; sie benötigen mindestens ein Praxis-Geschäftskonto, ein Privatentnahmekonto und ein Rücklagenkonto für Steuervorauszahlungen.

Das Drei-Konten-Modell für niedergelassene Ärzte umfasst: (1) Praxis-Geschäftskonto für alle betrieblichen Ein- und Ausgaben, (2) Privatkonto für monatliche Entnahmen, (3) Steuerkonto für Einkommensteuervorauszahlungen, die quartalsweise fällig werden.

Hintergrund

Niedergelassene Kassenärzte erhalten ihre KV-Quartalsabrechnungen ca. 8 Wochen nach Quartalsende; die Einnahmen sind daher zeitversetzt und unregelmäßig. Ein professionelles Kontomodell überbrückt diese Liquiditätslücken. Die vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlung beträgt bei einem Praxisgewinn von 150.000 Euro p.a. ca. 10.000 bis 15.000 Euro pro Quartal; ein separates Rücklagenkonto beugt Liquiditätsschwierigkeiten vor. Spezielle Ärzte-Geschäftskonten bei Banken wie der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (apoBank) bieten praxisspezifische Leistungen wie Abrechnungsvorfinanzierung. Ärzteversichert empfiehlt eine jährliche Kontostrukturanalyse mit dem Steuerberater.

Wann gilt das nicht?

Bei Berufsausübungsgemeinschaften (BAG/Gemeinschaftspraxis) sind Gesellschafts-Gemeinschaftskonten erforderlich. Für MVZ-Beteiligungen gelten Gesellschaftsrecht-Regeln für Kontoführung.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →