Allgemeinmediziner können zwischen Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), Gemeinschaftspraxis, Medizinischem Versorgungszentrum (MVZ) oder einem Hausarztnetz wählen.

Die gängigsten Kooperationsformen für Allgemeinmediziner sind: Einzelpraxis (volle Unabhängigkeit), BAG/Gemeinschaftspraxis (geteilte Infrastruktur), MVZ (Anstellung möglich) und Hausarztnetz (Versorgungsvertrag nach § 73b SGB V).

Hintergrund

Hausärzte sind seit der Einführung der Hausarztverträge nach § 73b SGB V besonders zur Netzbildung motiviert: In Hausarztverträgen können gesonderte Vergütungen vereinbart werden, die über die reguläre KBV-Vergütung hinausgehen. Rund 30 % aller Hausärzte in Deutschland nehmen an einem Hausarztvertrag teil. Eine BAG (Berufsausübungsgemeinschaft) ermöglicht das gemeinsame Abrechnen unter einer Kassenzulassung, setzt aber gleiche Zulassung der Partner voraus. Das MVZ erlaubt die Anstellung von Ärzten ohne eigene Kassenzulassung, was den Einstieg erleichtert. Seit 2020 dürfen Kommunen und Krankenkassen MVZs für unterversorgte Regionen gründen. Ärzteversichert begleitet Allgemeinmediziner bei der Praxisgründung und -absicherung.

Wann gilt das nicht?

Ärzte ohne Kassenzulassung können kein BAG gründen. Für rein privatärztliche Praxen ohne GKV-Zulassung gelten andere Regeln.

Quellen

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