Anästhesisten kooperieren häufig mit chirurgischen Praxen oder ambulanten OP-Zentren und können als Belegärzte, als Partner in einer BAG oder als angestellte Ärzte tätig sein.
Hintergrund
Da Anästhesisten in der Niederlassung keine eigene Patientenklientel aufbauen, erfolgt die Kooperation meist praxisbegleitend: Sie schließen Kooperationsverträge mit operativen Praxen (Chirurgen, Gynäkologen, Orthopäden), um ambulante Narkosen durchzuführen. § 115b SGB V regelt ambulante Operationen im Krankenhaus; anästhesiologische Gemeinschaftspraxen übernehmen hierbei die Narkosen. Die Vergütung erfolgt nach dem EBM oder privatärztlich nach GOÄ. Für die Abrechnung ist eine eigene Kassenzulassung oder die Anstellung in einem zugelassenen MVZ erforderlich. Ärzteversichert weist auf die besonderen Haftungsrisiken bei Anästhesieleistungen hin und empfiehlt eine umfassende Berufshaftpflicht.
Wann gilt das nicht?
Anästhesisten, die ausschließlich stationär in einem Krankenhaus tätig sind, benötigen keine eigene Kassenzulassung und keine Kooperationsverträge auf eigene Rechnung.
Quellen
- KBV: Ambulantes Operieren nach § 115b SGB V
- Bundesärztekammer: Anästhesie in der Niederlassung
- SGB V § 115b: Ambulantes Operieren im Krankenhaus
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