Arbeitsmediziner können als selbstständige überbetriebliche Dienste (ÜBD), als angestellte Ärzte in Großunternehmen, als freie Mitarbeiter bei Betriebsärztlichen Diensten oder in einer BAG tätig sein.

Die häufigsten Kooperationsformen für Arbeitsmediziner sind: selbstständiger überbetrieblicher Dienst (ÜBD) für Kleinbetriebe, Anstellung bei einem Großunternehmen mit eigenem Werkärztlichen Dienst, freier Mitarbeiter bei BAD, ASB oder DEKRA Health oder Kooperation in einer BAG mit anderen Betriebsärzten.

Hintergrund

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet alle Unternehmen zur Bestellung eines Betriebsarztes; für Kleinbetriebe unter 50 Mitarbeitern ist ein überbetrieblicher Dienst (ÜBD) die typische Lösung. Große Anbieter wie BAD (Bundesarbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung und Prävention), TÜV oder DEKRA Health betreiben bundesweite Netzwerke mit angestellten und freien Arbeitsmedizinern. Die arbeitsmedizinische Betreuung wird nach DGUV-Vorschrift 2 und dem ASiG geregelt; die Honorare sind nicht an die GKV gebunden, sondern werden direkt mit dem Unternehmen vereinbart. Ärzteversichert empfiehlt Arbeitsmedizinern eine Berufshaftpflichtversicherung auch für selbstständige Tätigkeiten.

Wann gilt das nicht?

Ärzte in Ausbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin können noch nicht selbstständig tätig werden. Für gutachterliche Tätigkeiten (z. B. für BGs) sind separate Verträge erforderlich.

Quellen

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