Augenärzte können als Einzelpraxis, in einer Berufsausübungsgemeinschaft, in einem ophthalmologischen MVZ (Augenzentrum) oder als Belegarzt an einem ambulanten OP-Zentrum tätig sein.

Die häufigsten Kooperationsformen für Augenärzte sind: Einzelpraxis (volle Selbstständigkeit), BAG/Gemeinschaftspraxis (gemeinsame Infrastruktur), Augenzentrum als MVZ (Anstellung möglich) und Belegarzt-Kooperation an einem ambulanten Augenchirurgie-Zentrum.

Hintergrund

In der Augenheilkunde haben sich in den letzten 15 Jahren große Augenzentren als MVZs etabliert, die von Kliniken oder Investoren betrieben werden. Diese MVZs beschäftigen häufig 5 bis 15 Augenärzte und bieten Spezialambulatorien für Netzhaut, Glaukom, Strabologie und refraktive Chirurgie. Für die ambulante Kataraktchirurgie (über 800.000 Eingriffe jährlich in Deutschland) sind Belegarztverträge an ambulanten OP-Zentren nach § 115b SGB V üblich. Eine BAG aus 2 bis 4 Augenärzten ermöglicht die gemeinsame Nutzung teurer Diagnostikgeräte (OCT, Laser). Ärzteversichert empfiehlt Augenärzten in Kooperationen eine Berufshaftpflicht, die auch Operationsschäden abdeckt.

Wann gilt das nicht?

Rein klinisch tätige Augenärzte ohne eigene Zulassung können keine BAG oder MVZ gründen. Für kosmetische Eingriffe ohne GKV-Abrechnung gelten privatärztliche Kooperationsregeln.

Quellen

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