Chirurgen können als Belegärzte in ambulanten OP-Zentren, in chirurgischen Gemeinschaftspraxen, als Konsiliarärzte für Krankenhäuser oder in einem operativen MVZ tätig sein.

Typische Kooperationsformen für Chirurgen sind: Belegarztvertrag an einem ambulanten OP-Zentrum (§ 115b SGB V), chirurgische BAG/Gemeinschaftspraxis, operatives MVZ und Konsiliararztvertrag mit einem Krankenhaus oder Pflegeheim.

Hintergrund

Ambulante Operationen nach § 115b SGB V haben in den letzten Jahren stark zugenommen; in Deutschland werden über 50 % aller Hernienoperationen und Appendektomien ambulant durchgeführt. Chirurgische BAGs teilen teure Infrastruktur wie OP-Räume, Sterilisation und Anästhesie. Das MVZ ermöglicht die Anstellung von Chirurgen ohne eigene Kassenzulassung und erleichtert die Übergabe bei Praxisaufgabe. Konsiliararztverträge mit Pflegeheimen oder Krankenhäusern bieten eine planbare Einnahmequelle neben der Kassenpraxis. Ärzteversichert empfiehlt Chirurgen in Kooperationen eine umfassende Berufshaftpflichtversicherung, die alle Kooperationspartner abdeckt.

Wann gilt das nicht?

Ausschließlich stationär tätige Chirurgen ohne eigene Zulassung benötigen keine Kooperationsverträge. Für privatärztliche Operationszentren gelten andere Vertragsmodelle.

Quellen

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