Dermatologen können als Einzelpraxis, in einer dermatologischen BAG, in einem Hautzentrum (MVZ) oder in Kooperation mit Allergologielaboren und kosmetischen Zentren tätig sein.
Hintergrund
In der Dermatologie ermöglicht die Kooperation in einer BAG die gemeinsame Nutzung teurer Geräte wie Excimer-Laser (Schuppenflechte-Behandlung), Phototherapieeinheiten (UVB-Schmalspektrum) und Laserbehandlungsgeräte für kosmetische Indikationen. Dermatologische MVZs oder Hautzentren haben in Großstädten stark zugenommen, da sie mehrere Spezialisten (Dermatologe, Allergologe, Proktologe) unter einem Dach vereinen. Für die ambulante Dermatochirurgie (Exzisionen, Mohs-Chirurgie) sind Belegarztverträge an OP-Zentren möglich. Privatärztliche Kooperationen mit Kosmetikstudios unterliegen den Regelungen der Musterberufsordnung für Ärzte (§ 19 ff. MBO). Ärzteversichert empfiehlt eine Berufshaftpflicht, die kosmetische Eingriffe einschließt.
Wann gilt das nicht?
Rein klinisch tätige Dermatologen ohne Kassenzulassung können keine GKV-Kooperationsverträge eingehen. Für rein privatärztliche Tätigkeiten (Kosmetik) entfällt die KBV-Zulassungspflicht.
Quellen
- KBV: Kooperationsformen für Fachärzte
- Bundesärztekammer: Musterberufsordnung §§ 19 ff.
- SGB V: Zulassung und Kooperation
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