Gynäkologen können als Einzelpraxis, in einer gynäkologischen Berufsausübungsgemeinschaft, als Belegarzt an einer Geburtsstation oder in einem Frauengesundheitszentrum als MVZ tätig sein.
Hintergrund
In der Gynäkologie hat die Zahl der Belegarztgeburten zwar abgenommen, aber Belegarztverträge mit Geburtskliniken ermöglichen niedergelassenen Gynäkologen, ihren Patientinnen eine Kontinuität von der ambulanten Betreuung bis zur Geburt zu bieten. Gynäkologische MVZs mit onkologischem Schwerpunkt bieten Chemotherapie-Leistungen und interdisziplinäre Tumorkonferenzen an. Die gemeinsame Nutzung von 3D-Ultraschallsystemen, Kolposkopen und Hysteroskopie-Einheiten in einer BAG spart erhebliche Investitionskosten. Für die Brustkrebsfrüherkennung (Mammographie-Screening) sind Kooperationen mit Radiologiepraxen sinnvoll. Ärzteversichert empfiehlt Gynäkologen mit operativer Tätigkeit eine Berufshaftpflicht mit erhöhter Deckungssumme für Geburtsschäden.
Wann gilt das nicht?
Rein klinisch tätige Gynäkologen ohne Kassenzulassung können keine BAG gründen. Für rein privatärztliche Praxen (IVF, kosmetische Gynäkologie) gelten andere Vertragsmodelle.
Quellen
- KBV: Gynäkologie und Kooperationsformen
- Bundesärztekammer: Geburtshilfe und Belegarztrecht
- SGB V: Belegarzt nach § 121 SGB V
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