HNO-Ärzte können als Einzelpraxis, in einer HNO-Gemeinschaftspraxis (BAG), als Belegärzte an ambulanten OP-Zentren oder in einem HNO-Zentrum als MVZ tätig sein.

Typische Kooperationsformen für HNO-Ärzte sind: Einzelpraxis (häufigste Form), HNO-BAG mit gemeinsamen Audiometrie- und Endoskopiegeräten, Belegarztvertrag für ambulante HNO-Operationen und HNO-MVZ mit spezialisierten Schwerpunkten (Schwindel, Schlaf, Allergologie).

Hintergrund

In der HNO-Heilkunde ermöglicht eine BAG die gemeinsame Nutzung teurer Audiometrieanlagen, Vestibularislabore und Operationsmikroskope. Ambulante HNO-Operationen (Tonsillektomien, Paukenröhrcheneinlagen, Septumplastiken) werden nach § 115b SGB V abgerechnet; Belegarztverträge an ambulanten OP-Zentren sind hierfür üblich. HNO-MVZs bieten Spezialschwerpunkte wie Schwindelambulanz, Schlafmedizin (DISES-Prozedur), Allergologie und Phoniatrie an. Die durchschnittliche Praxisgröße eines HNO-Arztes liegt bei ca. 900 bis 1.200 Quartalsfällen. Ärzteversichert empfiehlt eine Berufshaftpflicht mit spezieller Deckung für HNO-chirurgische Eingriffe.

Wann gilt das nicht?

Rein klinisch tätige HNO-Ärzte ohne Kassenzulassung können keine BAG gründen. Für Universitäts-HNO-Kliniken gelten universitätsrechtliche Regelungen für Kooperationen.

Quellen

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