Internisten können als Einzelpraxis mit Schwerpunkt (z. B. Gastroenterologie), in einer internistischen Gemeinschaftspraxis, in einem internistischen Schwerpunktzentrum (MVZ) oder als Konsiliar für Hausärzte tätig sein.
Hintergrund
Internisten in der Niederlassung können zwischen fachärztlicher Allgemeiner Innerer Medizin und schwerpunktmäßiger Tätigkeit (Kardiologie, Gastroenterologie etc.) wählen. In einer BAG mit mehreren Internisten mit verschiedenen Schwerpunkten können alle Subspezialitäten abgedeckt werden. Internistische MVZs in Großstädten vereinen häufig 6 bis 15 Internisten verschiedener Schwerpunkte unter einem Dach und bieten eine breite internistische Versorgung. Konsiliararzt-Kooperationen mit Hausärzten nach § 73 Abs. 1a SGB V ermöglichen koordinierte Überweisungsstrukturen. Ärzteversichert empfiehlt internistischen Kooperationen eine abgestimmte Berufshaftpflichtstruktur.
Wann gilt das nicht?
Rein klinisch tätige Internisten ohne Kassenzulassung können keine Niederlassungskooperationen eingehen. Für endoskopische Eingriffe (Koloskopie, Gastroskopie) gelten spezielle Qualitätssicherungsanforderungen der KBV.
Quellen
- KBV: Internistische Kooperationsformen
- Bundesärztekammer: Innere Medizin und Niederlassung
- SGB V: Facharztvertrag und Kooperation
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