Kardiologen können als Einzelpraxis, in einer kardiologischen BAG mit Herzkatheterlabor, in einem kardiologischen Zentrum (MVZ) oder als Konsiliarärzte für internistische und hausärztliche Praxen tätig sein.
Hintergrund
Ein Herzkatheterlabor kostet im Aufbau 1 bis 3 Millionen Euro; es ist daher nur in einer Kooperation von mindestens 3 bis 5 Kardiologen wirtschaftlich betreibbar. Ambulante Koronarangiographien und PTCA werden nach § 115b SGB V abgerechnet. Herzinsuffizienz-Netzwerke nach § 140 SGB V (Integrierte Versorgung) ermöglichen bundesweit koordinierte Betreuungspfade für Herzinsuffizienz-Patienten zwischen Kardiologe, Hausarzt und Klinik. Schrittmacher-Kontrollnetzwerke bieten telekardiologische Nachsorge an. Ärzteversichert empfiehlt Kardiologen mit Interventionsleistungen eine Berufshaftpflichtversicherung mit erhöhter Deckungssumme für invasive Eingriffe.
Wann gilt das nicht?
Rein klinisch tätige Kardiologen ohne Kassenzulassung sind nicht für ambulante Kooperationsverträge zugelassen. Für die Implantation von Herzschrittmachern und ICDs sind besondere Qualitätsnachweise erforderlich.
Quellen
- KBV: Kardiologie und ambulante Kooperation
- Bundesärztekammer: Kardiologische Leitlinien
- SGB V § 140: Integrierte Versorgung
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →