Kinderärzte können als Einzelpraxis, in einer pädiatrischen Gemeinschaftspraxis (BAG), in einem Kinder- und Jugendgesundheitszentrum (MVZ) oder in einem Kinderarzt-Netzwerk tätig sein.

Typische Kooperationsformen für Kinderärzte sind: Einzelpraxis (häufigste Form), pädiatrische BAG (gemeinsame Sonographie, EEG-Einheit, Lungenfunktion), pädiatrisches MVZ (Kinderzentrum) und Kinderarzt-Netzwerk für integrierte Betreuung nach § 140 SGB V.

Hintergrund

Kinderarztpraxen versorgen durchschnittlich 800 bis 1.200 Quartalspatienten; in einer BAG können durch optimierte Sprechzeiten und Spezialisierungen mehr Patienten versorgt werden. Pädiatrische Zentren (Kinderzentren) vereinen Allgemeinpädiatrie, Neuropädiatrie, Sozialpädiatrie und Psychologie unter einem Dach. Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) nach § 119 SGB V sind besondere Einrichtungen für Kinder mit Entwicklungsstörungen; sie können als Kooperationspartner für Kinderarztpraxen dienen. Kinderarzt-Netzwerke ermöglichen gemeinsames Bereitschaftsdienst-Management. Ärzteversichert empfiehlt Kinderärzten in Kooperationen eine Berufshaftpflicht, die auch pädiatrische Notfallversorgung abdeckt.

Wann gilt das nicht?

Kinderärzte ohne Kassenzulassung können keine GKV-Kooperationsverträge eingehen. Für rein privatärztliche Kinderarztpraxen gelten andere Vertragsmodelle.

Quellen

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