Neurologen können als Einzelpraxis, in einer neurologischen BAG, in einem Neurologischen Zentrum (MVZ) oder in spezialisierten Versorgungsnetzwerken für MS, Demenz und Parkinson tätig sein.

Typische Kooperationsformen für Neurologen sind: Einzelpraxis mit EEG- und EMG-Einheit, neurologische BAG (gemeinsame Nutzung neurophysiologischer Geräte), neurologisches MVZ und Kooperation in MS- oder Demenz-Versorgungsnetzwerken nach § 140 SGB V.

Hintergrund

Neurologische Praxen sind auf teure neurophysiologische Geräte angewiesen; EEG-Anlagen kosten 20.000 bis 50.000 Euro, EMG/ENG-Geräte nochmals 15.000 bis 30.000 Euro. In einer BAG können diese Kosten geteilt werden. Neurologische MVZs bieten Spezialschwerpunkte wie Botoxtherapie bei Spastik/Migräne, Tiefe Hirnstimulation oder MS-Ambulanzen an. MS-Netzwerke nach § 140 SGB V (Integrierte Versorgung) ermöglichen koordinierte Versorgungspfade zwischen Neurologe, Radiologe, Physiotherapeut und Krankenhaus. Parkinson-Netzwerke bieten ambulante Botulinumtoxin-Therapie und DBS-Nachsorge an. Ärzteversichert empfiehlt Neurologen eine Berufshaftpflicht mit Schutz für neurophysiologische Eingriffe.

Wann gilt das nicht?

Rein klinisch tätige Neurologen ohne Kassenzulassung können keine ambulante Kooperationsverträge abschließen. Für universitäre Neurologiekliniken gelten besondere Kooperationsregelungen.

Quellen

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