Notfallmediziner können als Notärzte im kommunalen Rettungsdienst, in Notaufnahmen von Krankenhäusern, als Bereitschaftsdienstärzte der KV oder als Konsiliarärzte im Telenotarzt-System tätig sein.
Hintergrund
Der ärztliche Notarztdienst wird in Deutschland überwiegend durch Krankenhausärzte oder niedergelassene Ärzte mit Zusatzbezeichnung Notfallmedizin sichergestellt. Honorarverträge mit dem Rettungsdienstträger ermöglichen das Ableisten von Notarztstunden neben der Haupttätigkeit. Zentrale Notaufnahmen (ZNA) beschäftigen zunehmend Ärzte, die ausschließlich notfallmedizinisch tätig sind, als eigenständige Fachabteilungen. Das Telenotarzt-System (z. B. Rheinland-Telenotarzt) ermöglicht die ärztliche Fernleitung von Rettungseinsätzen; hier bieten sich Kooperationen mit Rettungsdienstorganisationen an. KV-Bereitschaftsdienst-Kooperationen übernehmen die ambulante Notfallversorgung außerhalb der Praxiszeiten. Ärzteversichert empfiehlt Notfallmedizinern im Notarztdienst eine umfassende Haftpflichtdeckung.
Wann gilt das nicht?
Ärzte ohne Zusatzbezeichnung Notfallmedizin dürfen in der Regel nicht als Notärzte im Rettungsdienst tätig sein. Für die Leitung eines Notfallmedizin-MVZ ist eine Kassenzulassung erforderlich.
Quellen
- Bundesärztekammer: Zusatzbezeichnung Notfallmedizin
- KBV: Bereitschaftsdienst und Notfallversorgung
- BMG: Notfallversorgung Reformgesetz
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