Nuklearmediziner können in nuklearmedizinischen Gemeinschaftspraxen, in kombinierten Radiologie-Nuklearmedizin-Zentren, in PET-CT-Zentren oder als Konsiliarärzte für onkologische Praxen tätig sein.

Typische Kooperationsformen für Nuklearmediziner sind: nuklearmedizinische BAG (gemeinsame Gammakamera), kombiniertes Radiologie-Nuklearmedizin-Zentrum, ambulantes PET-CT-Zentrum und Konsiliar-Kooperation mit onkologischen und endokrinologischen Praxen.

Hintergrund

Nuklearmedizinische Geräte (SPECT-CT, PET-CT) sind extrem kostenintensiv; ein PET-CT kostet 2 bis 4 Millionen Euro. Daher ist die gemeinsame Nutzung in einer BAG oder einem Zentrum wirtschaftlich unerlässlich. Ambulante PET-CT-Untersuchungen werden nach § 31 Abs. 6 SGB V als Kassenleistung für bestimmte Tumorindikationen erstattet. Viele nuklearmedizinische Praxen sind an Radiologieinstitute angegliedert, um eine gemeinsame Bildarchivierung (PACS) und Befunderstellung zu ermöglichen. Konsiliarverträge mit onkologischen Praxen oder Endokrinologen sichern die Überweisungsstruktur. Ärzteversichert empfiehlt Nuklearmedizinern eine Berufshaftpflicht mit Strahlenschutzkomponente.

Wann gilt das nicht?

Rein universitäre Nuklearmediziner ohne Kassenzulassung können keine ambulanten Kooperationsverträge eingehen. Für Therapienuklearmedizin (Radiojodtherapie) sind stationäre Einrichtungszulassungen erforderlich.

Quellen

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