Onkologen können in onkologischen Schwerpunktpraxen, in onkologischen MVZs mit Chemotherapie-Einheit, in zertifizierten Tumorzentren oder als Konsiliarärzte für Hausärzte und Palliativnetzwerke tätig sein.

Typische Kooperationsformen für Onkologen sind: onkologische Schwerpunktpraxis (BVDAK), onkologisches MVZ mit Tagesklinik, zertifiziertes Onkologisches Zentrum (DKG) und Kooperation in Tumorkonferenz-Netzwerken mit Kliniken.

Hintergrund

Der Bundesverband der niedergelassenen Hämatologen und Onkologen (BNHO) repräsentiert über 700 onkologische Schwerpunktpraxen in Deutschland. Diese Praxen führen ambulante Chemotherapien, Immuntherapien und zielgerichtete Therapien durch; die Tagesklinik-Kosten werden nach dem EBM oder privatärztlich abgerechnet. Zertifizierte Onkologische Zentren der Deutschen Krebsgesellschaft (DKG) erfordern interdisziplinäre Tumorkonferenzen; niedergelassene Onkologen können als Kooperationspartner eingebunden sein. Integrierte Versorgungsverträge nach § 140 SGB V ermöglichen koordinierte Betreuungspfade zwischen Onkologe, Hausarzt und Palliativmediziner. Ärzteversichert empfiehlt onkologischen Praxen eine spezialisierte Berufshaftpflicht für Chemotherapie-Fehler.

Wann gilt das nicht?

Rein klinisch tätige Onkologen ohne Kassenzulassung können keine ambulanten Chemotherapien abrechnen. Für bestimmte Biologika (z. B. CAR-T-Zell-Therapien) ist eine stationäre Einrichtungszulassung erforderlich.

Quellen

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