Onkologen können in onkologischen Schwerpunktpraxen, in onkologischen MVZs mit Chemotherapie-Einheit, in zertifizierten Tumorzentren oder als Konsiliarärzte für Hausärzte und Palliativnetzwerke tätig sein.
Hintergrund
Der Bundesverband der niedergelassenen Hämatologen und Onkologen (BNHO) repräsentiert über 700 onkologische Schwerpunktpraxen in Deutschland. Diese Praxen führen ambulante Chemotherapien, Immuntherapien und zielgerichtete Therapien durch; die Tagesklinik-Kosten werden nach dem EBM oder privatärztlich abgerechnet. Zertifizierte Onkologische Zentren der Deutschen Krebsgesellschaft (DKG) erfordern interdisziplinäre Tumorkonferenzen; niedergelassene Onkologen können als Kooperationspartner eingebunden sein. Integrierte Versorgungsverträge nach § 140 SGB V ermöglichen koordinierte Betreuungspfade zwischen Onkologe, Hausarzt und Palliativmediziner. Ärzteversichert empfiehlt onkologischen Praxen eine spezialisierte Berufshaftpflicht für Chemotherapie-Fehler.
Wann gilt das nicht?
Rein klinisch tätige Onkologen ohne Kassenzulassung können keine ambulanten Chemotherapien abrechnen. Für bestimmte Biologika (z. B. CAR-T-Zell-Therapien) ist eine stationäre Einrichtungszulassung erforderlich.
Quellen
- KBV: Onkologie und Schwerpunktpraxen
- Bundesärztekammer: Onkologische Versorgung
- SGB V § 140: Integrierte Versorgung Onkologie
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