Orthopäden können als Einzelpraxis, in einer orthopädischen BAG, in einem orthopädischen MVZ, als Belegarzt für ambulante Arthroskopien oder in einem zertifizierten Endoprothetikzentrum tätig sein.
Hintergrund
Ambulante Arthroskopien (Knie, Schulter) werden nach § 115b SGB V als ambulante Operationen abgerechnet; Belegarztverträge an ambulanten OP-Zentren sind für operative Orthopäden die häufigste Kooperationsform. EndoProthetikZentren der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) nach EndoCert-Zertifizierung erfordern eine Mindestanzahl von 50 Primärendoprothesen je Chirurg pro Jahr; die Zertifizierung erhöht die Fallzahlzuweisung erheblich. In orthopädischen MVZs werden häufig konservative und operative Orthopädie, Sportmedizin und Physiotherapie gebündelt. Ärzteversichert empfiehlt Orthopäden mit operativer Tätigkeit eine Berufshaftpflicht mit erhöhter Deckungssumme.
Wann gilt das nicht?
Rein konservativ tätige Orthopäden ohne Belegarztvertrag benötigen keine OP-Kooperationsverträge. Für Privatpatientenpraxen ohne GKV-Zulassung gelten andere Vertragsmodelle.
Quellen
- KBV: Orthopädie und Kooperationsformen
- Bundesärztekammer: Orthopädische Versorgung
- SGB V § 115b: Ambulante Operationen
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