Palliativmediziner können in einem SAPV-Team (Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung), in Hospiz-Kooperationen, in palliativmedizinischen Konsiliardiensten oder als Netzwerkmitglieder in regionalen Palliativnetzwerken tätig sein.

Typische Kooperationsformen für Palliativmediziner sind: Mitarbeit in einem SAPV-Team nach § 37b SGB V, Kooperation mit einem stationären Hospiz, Konsiliardienst für Hausärzte und Pflegeheime sowie regionales Palliativnetzwerk nach § 132d SGB V.

Hintergrund

Die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) nach § 37b SGB V ermöglicht die umfassende häusliche Versorgung von Patienten mit lebensbedrohlichen Erkrankungen; SAPV-Teams bestehen aus Ärzten, Pflegekräften und Koordinatoren und werden über Rahmenverträge mit den Krankenkassen finanziert. Palliativmediziner schließen Kooperationsverträge mit Hausärzten ab, um als Konsiliare bei komplexen Schmerzsituationen oder psychosozialem Unterstützungsbedarf gerufen zu werden. Stationäre Hospize nach § 39a SGB V bieten Kooperationsverträge für ärztliche Begleitung an. Regionale Palliativnetzwerke koordinieren die Zusammenarbeit zwischen SAPV-Teams, Hausärzten, Onkologen und Pflegediensten. Ärzteversichert empfiehlt eine umfassende Berufshaftpflicht auch für palliativmedizinische Tätigkeiten.

Wann gilt das nicht?

Palliativmediziner ohne Kassenzulassung können keine GKV-Kooperationsverträge eingehen. Für die BtM-Verordnung in der Palliativversorgung sind besondere Berechtigungen nach BtMVV erforderlich.

Quellen

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