Psychiater können als Einzelpraxis, in einer psychiatrischen Gemeinschaftspraxis (BAG), in einer psychiatrischen Institutsambulanz (PIA), in einem sozialpsychiatrischen Dienst (SPDI) oder im psychiatrischen MVZ tätig sein.
Hintergrund
Psychiatrische Institutsambulanzen (PIA) nach § 118 SGB V sind an Krankenhäuser angegliedert und versorgen schwer psychisch kranke Patienten, für die eine Kassenpraxis nicht ausreichend ist; niedergelassene Psychiater können als Konsiliare mit einer PIA kooperieren. Sozialpsychiatrische Dienste (SPDI) der kommunalen Gesundheitsämter beschäftigen teilweise niedergelassene Psychiater auf Honorarbasis. Psychiatrische MVZs mit integrierten psychotherapeutischen und sozialarbeiterischen Leistungen bieten eine multiprofessionelle Versorgung. Für die Versorgung von forensisch-psychiatrischen Patienten sind spezielle Kooperationsverträge mit Maßregelvollzugseinrichtungen möglich. Ärzteversichert empfiehlt Psychiatern in Kooperationen eine Berufshaftpflicht mit psychisch-psychiatrischem Behandlungsschutz.
Wann gilt das nicht?
Rein klinisch tätige Psychiater ohne Kassenzulassung können keine BAG oder PIA-Kooperationen eingehen. Für Forensische Psychiater gelten Sonderzulassungen für die Arbeit in Maßregelvollzugseinrichtungen.
Quellen
- KBV: Psychiatrie und Kooperationsformen
- Bundesärztekammer: Psychiatrische Versorgung
- SGB V § 118: Psychiatrische Institutsambulanzen
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