Sportmediziner können als niedergelassener Einzelarzt mit sportmedizinischer Zusatzbezeichnung, im sportmedizinischen Zentrum, als Teamarzt für Sportvereine oder in Reha-Einrichtungen tätig sein.
Hintergrund
Die Deutsche Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention (DGSP) zertifiziert Sportmedizinische Untersuchungsstellen, die Sporttauglichkeitsuntersuchungen nach einheitlichem Standard durchführen; die Mitgliedschaft im DGSP-Netzwerk erhöht die Zuweisung durch Sportverbände und Vereine. Teamarzt-Verträge mit Profivereinen (Bundesliga, 2. Bundesliga) vergüten je nach Verein zwischen 1.000 und 5.000 Euro monatlich und umfassen Spielbetrieb, Training und Reisen; Amateurvereine zahlen 200 bis 500 Euro monatlich als Pauschale. Sportmedizinische Zentren als BAG oder MVZ bieten Leistungsdiagnostik (Spiroergometrie, Laktatstufentest), Athleten-Check-ups und Ernährungsberatung gemeinsam an und teilen teure Geräte wie Laufbandergometer und Körperkompositions-Analysegeräte (Anschaffungskosten 15.000–50.000 Euro). Kooperationen mit orthopädischen und physiotherapeutischen Praxen ermöglichen die nahtlose Versorgung von Sportverletzungen nach § 73b SGB V in hausärztlichen Versorgungsverträgen. Die Betreuung von Kadersportlern des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) läuft über Bundesstützpunkte und erfordert eine Akkreditierung durch den DOSB. Ärzteversichert empfiehlt Sportmedizinern eine Berufshaftpflicht, die auch Sporteinsätze und Teamarzt-Tätigkeiten abdeckt.
Wann gilt das nicht?
Sportmediziner ohne Kassenzulassung können keine GKV-Versorgungsverträge eingehen. Die Sporttauglichkeitsuntersuchung für Leistungssportler ist häufig Privatleistung und nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abrechenbar. Für vertragsärztliche Leistungen in BAG oder MVZ ist eine Kassenzulassung Voraussetzung.
Quellen
- Bundesärztekammer: Sportmedizin und Zusatzbezeichnungen
- KBV: Kooperationsformen in der Niederlassung
- SGB V § 73b: Hausarztzentrierte Versorgung
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