Unfallchirurgen kooperieren hauptsächlich über die D-Arzt-Zulassung der DGUV, in DGU-Trauma-Netzwerken, über Belegabteilungen in Kliniken oder als Operateure in ambulanten Operationszentren nach § 115b SGB V.
Hintergrund
Die Durchgangsarzt-Zulassung (D-Arzt) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ermöglicht Unfallchirurgen die Erstversorgung von Berufsunfällen zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung; die Vergütung liegt mit UV-GOÄ-Sätzen in der Regel 10–20 % über GOÄ-Niveau. Das TraumaNetzwerk DGU der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie (DGU) zertifiziert lokale, regionale und überregionale Traumazentren; die Teilnahme am Netzwerk verpflichtet zu Qualitätsindikatoren und Telekonsilstandards. Ambulante Operationszentren nach § 115b SGB V ermöglichen es niedergelassenen Unfallchirurgen, Eingriffe wie Arthroskopien und Metallentfernungen (EBM-Pauschalen 200–900 Euro) ambulant abzurechnen; Belegarzt-Vereinbarungen mit einem Krankenhaus nach § 121 SGB V sind die klassische Variante für stationäre Eingriffe ohne Hauptamtlichkeit. Unfallchirurgische MVZs kombinieren operative und konservative Unfallchirurgie mit Physiotherapie und Reha-Beratung und profitieren von Mengenrabatten bei Implantat-Einkauf (Schrauben, Platten). Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Unfallchirurgen eine Berufshaftpflicht, die ambulante Operationen und Belegarzt-Tätigkeit explizit einschließt.
Wann gilt das nicht?
Unfallchirurgen ohne Kassenzulassung können keine § 115b-Verträge abschließen. Die D-Arzt-Zulassung setzt eine entsprechende Anerkennung durch den zuständigen DGUV-Landesverband und eine mindestens 3-jährige unfallchirurgische Weiterbildung voraus.
Quellen
- DGUV: Durchgangsarzt-Verfahren
- KBV: Ambulantes Operieren § 115b SGB V
- SGB V § 121: Belegarzt-Verträge
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