Zahnärzte können als Einzelpraxis, in einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis (BAG), in einem Zahnarzt-MVZ, in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) oder über Überweisungskooperationen mit Kieferorthopäden und MKG-Chirurgen tätig sein.
Hintergrund
Digitale Volumentomographie (DVT)-Geräte kosten 60.000 bis 150.000 Euro und amortisieren sich in einer BAG mit geteilter Nutzung effizienter; die KZBV-Richtlinien regeln die Abrechnung von DVT-Aufnahmen (je nach Indikation BEMA- oder GOZ-pflichtig). Zahnarzt-MVZs nach § 95 SGB V wachsen stark: Ende 2023 gab es über 500 Zahnarzt-MVZs in Deutschland; sie ermöglichen die Anstellung von Zahnärzten und Fachzahnärzten unter einer Trägerschaft. Überörtliche BAGs (üBAG) erlauben es Zahnärzten, an mehreren Standorten tätig zu sein, was besonders für Landgebiete mit Versorgungsengpässen genutzt wird. Kooperationsverträge mit Kieferorthopäden nach Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung sichern die Nachversorgung durch den Hauszahnarzt; MKG-Chirurgen überweisen für prothetische Weiterversorgung nach Implantation. Das Belegzahnarzt-Modell für stationäre Behandlungen (z. B. Behandlung unter Vollnarkose) erfordert eine Vereinbarung mit einer Klinik. Ärzteversichert empfiehlt Zahnärzten in Kooperationen eine Berufshaftpflicht, die alle Behandlungsorte und angestellte Zahnärzte abdeckt.
Wann gilt das nicht?
Zahnärzte ohne Kassenzulassung können keine KZBV-Abrechnungsnummern führen und damit keine GKV-Patienten kassenzahnärztlich behandeln. Für Zahnarzt-MVZs gilt: Nur zugelassene Träger (Vertragsärzte, Krankenhäuser, gemeinnützige Träger) dürfen ein MVZ gründen — rein investorengetragene Zahnarzt-MVZs sind seit 2022 gesetzlich eingeschränkt.
Quellen
- KZBV: Kooperationsformen in der Zahnmedizin
- Bundesärztekammer: MVZ und Kooperationen
- SGB V § 95: Medizinische Versorgungszentren
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