Für Ärzte entstehen durch das Verordnen von DiGAs keine direkten Materialkosten; der Aufwand beschränkt sich auf Einarbeitungszeit, Patientenberatung und das Ausstellen von Freischaltcodes über das PVS, was rund 200–500 Euro jährlicher Praxiszeit entspricht.
Hintergrund
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) nach § 33a SGB V sind CE-zertifizierte Medizinprodukte der Risikoklasse I oder IIa, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurden. Seit dem DIGA-Vordruck (Muster 16) können Vertragsärzte DiGAs auf Kassenrezept verordnen; die Krankenkasse übernimmt die Kosten vollständig, die je nach DiGA zwischen 200 und 700 Euro pro Jahr liegen. Für die Praxis entstehen Kosten primär durch den Zeitaufwand: Das Aufklärungsgespräch und die Aktivierungscode-Ausstellung dauern 10–20 Minuten, bei 5–10 DiGA-Verordnungen pro Quartal summiert sich das auf 1–3 Stunden Praxiszeit. Praxisverwaltungssysteme (PVS) müssen um die DiGA-Verordnungsfunktion erweitert werden; dies ist meist in regulären PVS-Updates enthalten (Wartungskosten 800–2.000 Euro/Jahr für eine Arztpraxis). Ärzte, die DiGAs aktiv in ihre Therapiepläne integrieren, profitieren von zeitlicher Entlastung bei Dokumentationsaufgaben und Patientennachfragen, da DiGAs selbst Nutzungsdaten erfassen. Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, DiGA-Verordnungen als Teil einer modernen, digitalen Patientenversorgung zu sehen und die Einarbeitungszeit als Investition zu betrachten.
Wann gilt das nicht?
Privatärzte können DiGAs nicht auf Kassenrezept verordnen; Privatpatienten müssen die Kosten vorstrecken und bei ihrer PKV einreichen. Nicht alle DiGAs sind für jede Fachrichtung relevant; die Auswahl sinnvoller DiGAs erfordert eine Einarbeitung in das BfArM-DiGA-Verzeichnis.
Quellen
- BfArM: DiGA-Verzeichnis
- KBV: DiGA verordnen – Leitfaden für Ärzte
- SGB V § 33a: Digitale Gesundheitsanwendungen
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