Die ePA verursacht in Arztpraxen einmalige Kosten für PVS-Anpassungen zwischen 500 und 2.000 Euro sowie laufende TI-Kosten; seit der Pflichteinführung der ePA 3.0 im Januar 2025 erhalten Praxen KBV-Förderpauschalen zur Refinanzierung.
Hintergrund
Die elektronische Patientenakte (ePA) nach § 341 SGB V ist seit Januar 2025 für alle GKV-Versicherten standardmäßig angelegt, sofern kein Widerspruch erfolgt; Arztpraxen sind verpflichtet, medizinisch relevante Daten einzustellen. Die PVS-Anpassungskosten für ePA-Kompatibilität lagen bei der Ersteinführung bei 500–2.000 Euro; diese werden teilweise durch die einmalige TI-Förderung der KVen refinanziert. Die laufenden Kosten der Telematikinfrastruktur (TI), die für ePA-Zugriff notwendig ist, betragen 150–300 Euro pro Quartal und werden durch die TI-Pauschale der Kassenärztlichen Vereinigung (je nach KV 143–190 Euro/Quartal) gegenfinanziert. Der Zeitaufwand für das Einstellen von Befunden, Medikationsplänen und Diagnosen in die ePA beträgt initial 5–10 Minuten pro Patient; nach Einarbeitungsphase sinkt dies auf 2–4 Minuten. Praxen mit vielen Kassenpatienten profitieren mittelfristig von reduziertem Papierdokumentationsaufwand und weniger Doppeluntersuchungen. Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, die ePA-Einführung als Chance zur Prozessoptimierung zu nutzen und Mitarbeiter frühzeitig zu schulen, um den initialen Mehraufwand zu minimieren.
Wann gilt das nicht?
Rein privatärztliche Praxen ohne TI-Anbindung sind von der ePA-Pflicht nicht betroffen; für Privatpatienten gibt es eine eigene PKV-ePA-Lösung. Praxen ohne Kassenzulassung erhalten keine KV-Förderpauschalen.
Quellen
- KBV: ePA für Ärzte – Leitfaden und Kosten
- BMG: Elektronische Patientenakte – Einführung und Pflichten
- SGB V § 341: Elektronische Patientenakte
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