Telemedizin, insbesondere Videosprechstunden, verursacht Arztpraxen jährliche Kosten von 1.000–5.000 Euro für Plattformlizenz, technische Ausstattung und Datenschutzanpassungen; die Abrechnung per EBM-Zuschlägen ermöglicht Teilrefinanzierung.
Hintergrund
Seit der COVID-19-Pandemie hat die KBV die Abrechnung von Videosprechstunden dauerhaft in den EBM integriert; die EBM-Ziffer 01450 vergütet den technischen Aufwand mit 10,23 Euro je Videosprechstunde, fachspezifische Gesprächsziffern (z. B. psychiatrische Einzeltherapie per Video) kommen hinzu. KBV-zertifizierte Videosprechstunden-Anbieter kosten 50–200 Euro monatlich; nicht-zertifizierte Anbieter dürfen für Kassenpatienten nicht genutzt werden. Die technische Ausstattung (Webcam, Mikrofon, Beleuchtung für professionellen Look) kostet einmalig 200–500 Euro; viele Ärzte nutzen bestehende Laptop-Webcams und sparen diese Kosten. Datenschutzrechtlich ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) mit dem Videoplattform-Anbieter Pflicht nach Art. 28 DSGVO; dieser ist bei KBV-zertifizierten Anbietern standardmäßig enthalten. Praxen, die Telemedizin aktiv einsetzen, berichten von 15–20 % Zeitersparnis bei Folgerezepten, Attesten und Verlaufskontrollen durch reduzierten persönlichen Kontakt. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Telemedizin einführen wollen, KBV-zertifizierte Anbieter zu nutzen und Patienten aktiv auf die Videosprechstunden-Option hinzuweisen.
Wann gilt das nicht?
Nicht alle Leistungen können per Videosprechstunde erbracht werden; körperliche Untersuchungen, Injektionen und Wundversorgung erfordern persönlichen Kontakt. Psychotherapeuten haben eigene Regelungen für telemedizinische Leistungen. Privatpatienten können nach GOÄ gesondert für Videosprechstunden abgerechnet werden.
Quellen
- KBV: Videosprechstunde – Abrechnung und Zertifizierung
- Bundesärztekammer: Telemedizin und Fernbehandlung
- BMG: Digitale Versorgung und Telemedizin
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