Ärzte im Ruhestand benötigen in der Regel kein Krankentagegeld, da Renten- und Versorgungswerksleistungen auch im Krankheitsfall weiterlaufen; lediglich bei noch aktiver ärztlicher Nebentätigkeit kann eine begrenzte Absicherung sinnvoll sein.
Hintergrund
Ärztliche Versorgungswerke zahlen ihre Altersrente unabhängig vom Gesundheitszustand; auch längere Krankheitszeiten unterbrechen den Rentenzufluss nicht. Die durchschnittliche Altersrente der ärztlichen Versorgungswerke in Deutschland liegt bei 3.500–5.500 Euro monatlich, sodass ein Einkommensausfall durch Krankheit nicht entsteht. Anders verhält es sich, wenn Ruhestandsärzte noch als Vertragsarzt-Vertreter, in Gutachtertätigkeiten oder in Privatpraxen aktiv sind: Bei einem Nebeneinkommen von 2.000–5.000 Euro monatlich kann ein Krankentagegeld ab dem 43. Krankheitstag (Beginn der Leistungspflicht bei der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt für Rentner) als Einkommensschutz dienen. Bei privat krankenversicherten Ruhestandsärzten kann das Krankentagegeld aus dem Aktivleben häufig beitragsfrei gestellt oder herabgesetzt werden; ein Anbieterwechsel ist selten notwendig. Ärzteversichert empfiehlt, im Übergang zum Ruhestand die bestehende Krankentagegeld-Police auf Notwendigkeit zu überprüfen und bei reinem Rentenbezug zu kündigen oder auf ein Minimum zu reduzieren.
Wann gilt das nicht?
Bei noch nicht vollständig erfüllter Wartezeit im Versorgungswerk oder bei rein kassenärztlich tätigen Ruhestandsärzten, die noch keine volle Altersrente beziehen, kann ein Krankentagegeld weiterhin relevant sein.
Quellen
- Bundesärztekammer: Altersversorgung und Versorgungswerke
- PKV-Verband: Krankentagegeld im Alter
- SGB V § 44: Krankengeld und Ausnahmen
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