Ärzte, die sich dem Ruhestand nähern (55–65 Jahre), sollten ihr Krankentagegeld schrittweise an ihr tatsächliches Aktiveneinkommen anpassen und ab dem geplanten Renteneintrittsdatum kündigen oder auf Minimum reduzieren.
Hintergrund
Privatärztlich versicherte Ärzte haben keinen GKV-Krankengeldanspruch; ein Krankentagegeld bleibt daher bis zum tatsächlichen Ruhestand unverzichtbar. Mit sinkenden Aktivjahren nimmt das Risiko eines langen krankheitsbedingten Ausfalls zu; gleichzeitig nähert sich das Versorgungswerkeinkommen, das ab Rentenbeginn den Lebensunterhalt sichert. Das durchschnittliche ärztliche Nettoeinkommen liegt in den Jahren 55–65 je nach Fachrichtung bei 5.000–10.000 Euro monatlich; eine Absicherung von 70 % entspricht 3.500–7.000 Euro monatlich (117–233 Euro täglich). Bei Vorerkrankungen in der Lebensmitte kann ein Wechsel des Anbieters schwierig werden; daher ist es sinnvoll, eine bestehende Krankentagegeld-Police nicht vorschnell zu kündigen, sondern die Leistungshöhe zu reduzieren. Ärzteversichert empfiehlt, spätestens 5 Jahre vor dem geplanten Ruhestand die Krankentagegeld-Police zu überprüfen und den Leistungsbeginn sowie die Tagessatzhöhe an den tatsächlichen Absicherungsbedarf anzupassen.
Wann gilt das nicht?
Für gesetzlich krankenversicherte Ärzte (z. B. in Teilzeit unter der PKV-Grenze) gilt das GKV-Krankengeld bis zum Rentenbeginn; ein privates Krankentagegeld ist dann nicht notwendig.
Quellen
- PKV-Verband: Krankentagegeld und Rentenübergang
- Bundesärztekammer: Altersversorgung und Versorgungswerke
- DRV: Rentenalter und Übergangsregelungen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →