Niedergelassene Ärzte brauchen ein Krankentagegeld von 150–300 Euro täglich, das bereits ab dem 8. oder 15. Krankheitstag leistet, da bei Praxisausfall Betriebskosten weiterlaufen und kein Arbeitgeber die Lohnfortzahlung übernimmt.
Hintergrund
Selbstständige Ärzte haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach EFZG; bereits ab dem ersten Krankheitstag entsteht ein Einkommensausfall. Die Praxisbetriebskosten (Personalkosten 50–60 % des Praxisumsatzes, Miete 2.000–8.000 Euro/Monat, Geräteleasings) laufen auch bei krankheitsbedingter Praxisschließung weiter. Niedergelassene Ärzte sollten daher ein Krankentagegeld wählen, das ab Tag 8 oder spätestens Tag 15 leistet — anders als angestellte Ärzte, für die Tag 43 ausreicht. Das Krankentagegeld muss das ausfallende Nettoeinkommen plus die weiterlaufenden Praxisfixkosten abdecken; bei einem Nettoeinkommen von 6.000 Euro und monatlichen Fixkosten von 15.000 Euro sind 700 Euro täglich (21.000 Euro/Monat) ein realistischer Bedarf. Praxisausfallversicherungen ergänzen das Krankentagegeld, indem sie spezifisch die Betriebskosten bei Praxisausfall abdecken. Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Ärzten, Krankentagegeld und Praxisausfallversicherung gemeinsam zu konzipieren, um Einkommensausfall und Betriebskosten lückenlos abzusichern.
Wann gilt das nicht?
Ärzte in einer BAG mit mehreren Partnern können Vertretungsregelungen vereinbaren, die den Einkommensausfall bei kurzen Erkrankungen mildern; für längere Ausfälle bleibt das Krankentagegeld unverzichtbar.
Quellen
- PKV-Verband: Krankentagegeld für Selbstständige
- KBV: Praxisabsicherung und Versicherungen
- VVG § 192: Krankentagegeld-Versicherung
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