Allgemeinmediziner sind als Betreiber von Medizinprodukten (gemäß MPG/MDR) für deren sicheren Einsatz verantwortlich – die richtige Versicherung schützt vor finanziellen Folgen eines Geräteschadens oder Patientenschadens.
Hintergrund
Das Medizinprodukterecht (EU-MDR 2017/745, umgesetzt in deutsches Recht) verpflichtet Betreiber von Medizinprodukten zu Registrierung, Einweisung und Sicherheitsprüfung. Ein Schaden durch ein fehlerhaft eingesetztes oder gewartetes Medizinprodukt kann zu erheblichen Haftungsansprüchen führen. Die Berufshaftpflichtversicherung eines Allgemeinmediziners sollte explizit Schäden durch Medizinprodukte abdecken – was bei den meisten spezialisierten Ärzte-Berufshaftpflichtversicherungen der Fall ist. Für die Praxisausstattung (EKG-Gerät: 2.000–5.000 €, Ultraschall: 15.000–30.000 €, Praxis-EDV: 5.000–15.000 €) empfiehlt sich eine Elektronikversicherung als Erweiterung der Inhaltsversicherung.
Ärzteversichert berät Allgemeinmediziner bei der optimalen Kombination aus Berufshaftpflicht, Praxis-Inhalts- und Elektronikversicherung für ihre spezifische Praxisausstattung.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Ärzte im Krankenhaus sind über den Arbeitgeber versichert und benötigen keine eigene Medizinprodukte-Versicherung. Für Medizinprodukte, die der Arbeitnehmer nicht selbst betreibt, greift die Betriebshaftpflicht des Krankenhauses.
Quellen
- Bundesärztekammer – Medizinprodukterecht für Ärzte
- GDV – Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte
- BaFin – Versicherungsaufsicht Arztpraxen
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