Dermatologen mit einem Schwerpunkt auf ästhetischer Medizin oder Laserbehandlungen tragen besondere Risiken durch den Einsatz hochwertiger Lichtbehandlungs-Medizinprodukte.
Hintergrund
Dermatologische Lasergeräte und IPL-Systeme fallen unter die EU-MDR und müssen regelmäßig sicherheitstechnisch geprüft werden. Laserbehandlungen (Tattooentfernung, Gefäßbehandlung, Epilation) können bei Fehlanwendung zu Verbrennungen und dauerhaften Schäden führen, was die Berufshaftpflicht stark belastet. Wichtig: Für ästhetische Leistungen, die nicht medizinisch indiziert sind, besteht ohne Spezialklausel oft kein Versicherungsschutz – die Police muss explizit ästhetische Behandlungen einschließen. Elektronik-Versicherung für Lasergeräte deckt Reparaturkosten bei Defekten bis zur vollen Wiederbeschaffung.
Ärzteversichert hilft Dermatologen, Berufshaftpflicht-Lücken bei ästhetischen Behandlungen zu identifizieren und zu schließen.
Wann gilt das nicht?
Rein diagnostisch tätige Dermatologen ohne Lasergeräte haben geringere Versicherungserfordernisse. Angestellte Ärzte im Krankenhaus sind über den Arbeitgeber abgesichert.
Quellen
- Bundesärztekammer – Medizinprodukterecht
- GDV – Berufshaftpflicht für ästhetische Medizin
- BaFin – Versicherungsaufsicht
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