Gynäkologen setzen täglich hochwertige Medizinprodukte für Diagnostik und Therapie ein – ein Versicherungsschutz, der diese Geräte und die daraus resultierenden Haftungsrisiken abdeckt, ist unerlässlich.
Hintergrund
Gynäkologische Medizinprodukte – von Ultraschallgeräten über CTG-Systeme bis zu Hysteroskopen – unterliegen der EU-MDR und müssen nach festgelegten Wartungsintervallen geprüft werden. Fehlfunktionen bei der Pränataldiagnostik (Ultraschall) können zu erheblichen Haftungsansprüchen führen, insbesondere wenn ein Befund übersehen wurde. Die Berufshaftpflicht muss daher Diagnosefehler durch technisches Versagen einschließen. Für die teure Ultraschallausstattung ist eine Elektronikversicherung wichtig: Ein Geräteschaden oder -diebstahl würde sonst mehrere Wochen Praxisausfall bedeuten.
Ärzteversichert unterstützt Gynäkologen bei der passenden Kombination von Berufshaftpflicht und Praxis-Elektronikversicherung.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Gynäkologen im Krankenhaus sind über die Betriebshaftpflicht des Arbeitgebers abgesichert. Die Eigenverantwortung beginnt mit der Niederlassung oder Belegarzt-Tätigkeit.
Quellen
- Bundesärztekammer – Medizinprodukterecht
- GDV – Berufshaftpflicht für Gynäkologen
- BaFin – Versicherungsaufsicht
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