Orthopäden in niedergelassenen Praxen oder ambulanten OP-Zentren setzen Röntgentechnik und Implantate ein – der richtige Versicherungsschutz umfasst sowohl Geräte als auch Implantat-Haftpflicht.

Orthopäden benötigen eine Berufshaftpflicht mit expliziter Implantat-Deckung und mindestens 5 Mio. € Deckungssumme, eine Elektronikversicherung für Röntgenanlagen (20.000–80.000 €) und Ultraschallgeräte sowie eine Betriebsunterbrechungsversicherung für den Fall eines Geräteausfalls.

Hintergrund

Orthopädische Medizinprodukte – von digitalen Röntgenanlagen über Ultraschallsysteme bis zu Implantaten (Schrauben, Platten, Gelenkersatz) – unterliegen der EU-MDR. Implantate fallen unter die höchste Risikoklasse III und erfordern eine Berufshaftpflicht, die explizit Implantat-Spätschäden abdeckt, die erst Jahre nach dem Eingriff auftreten können. Eine Strahlenschutzprüfung der Röntgenanlage ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 88 StrlSchV); die Versicherbarkeit setzt regelmäßige Wartungsnachweise voraus.

Ärzteversichert unterstützt Orthopäden bei der Auswahl einer Berufshaftpflicht, die auch operative Tätigkeiten und Implantateingriffe vollumfänglich abdeckt.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Klinikorthopäden sind über die Betriebshaftpflicht abgesichert. Rein konservativ tätige Orthopäden ohne operative Eingriffe haben geringere Haftungsanforderungen.

Quellen

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