Orthopäden in niedergelassenen Praxen oder ambulanten OP-Zentren setzen Röntgentechnik und Implantate ein – der richtige Versicherungsschutz umfasst sowohl Geräte als auch Implantat-Haftpflicht.
Hintergrund
Orthopädische Medizinprodukte – von digitalen Röntgenanlagen über Ultraschallsysteme bis zu Implantaten (Schrauben, Platten, Gelenkersatz) – unterliegen der EU-MDR. Implantate fallen unter die höchste Risikoklasse III und erfordern eine Berufshaftpflicht, die explizit Implantat-Spätschäden abdeckt, die erst Jahre nach dem Eingriff auftreten können. Eine Strahlenschutzprüfung der Röntgenanlage ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 88 StrlSchV); die Versicherbarkeit setzt regelmäßige Wartungsnachweise voraus.
Ärzteversichert unterstützt Orthopäden bei der Auswahl einer Berufshaftpflicht, die auch operative Tätigkeiten und Implantateingriffe vollumfänglich abdeckt.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Klinikorthopäden sind über die Betriebshaftpflicht abgesichert. Rein konservativ tätige Orthopäden ohne operative Eingriffe haben geringere Haftungsanforderungen.
Quellen
- Bundesärztekammer – Medizinprodukterecht
- GDV – Berufshaftpflicht für Orthopäden
- BaFin – Versicherungsaufsicht
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →