Arbeitsmediziner können MVZ-Strukturen nutzen, um überbetriebliche Dienste professionell zu organisieren oder sich an interdisziplinären Gesundheitszentren zu beteiligen.
Hintergrund
Laut Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) müssen Unternehmen ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl betriebsärztliche Betreuung sicherstellen. MVZ als ÜAD (Überbetriebliche Arbeitsmedizinische Dienste) ermöglichen Arbeitsmedizinern, viele Betriebe unter einer GmbH-Struktur zu betreuen. Dies ist effizienter als Einzelpraxen und ermöglicht die Anstellung weiterer Betriebsärzte, was dem Fachkräftemangel in der Arbeitsmedizin entgegenwirkt. Rund 60 % aller Arbeitsmediziner in Deutschland sind über ÜAD tätig; viele dieser Strukturen operieren als GmbH und erfüllen damit faktisch die Kriterien eines MVZ gemäß § 95 SGB V.
Ärzteversichert empfiehlt Arbeitsmedizinern in MVZ-Strukturen, neben der Berufshaftpflicht auch eine Betriebshaftpflicht für die ÜAD-GmbH abzuschließen.
Wann gilt das nicht?
Arbeitsmediziner als angestellte Betriebsärzte in Einzelunternehmen sind nicht im MVZ-Modell tätig. Das MVZ-Modell ist primär für selbstständige oder gemeinschaftlich tätige Arbeitsmediziner relevant.
Quellen
- SGB V – §95 Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung
- KBV – MVZ und überbetriebliche Dienste
- Bundesärztekammer – Arbeitsmedizin und Betriebsärzte
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