Arbeitsmediziner können MVZ-Strukturen nutzen, um überbetriebliche Dienste professionell zu organisieren oder sich an interdisziplinären Gesundheitszentren zu beteiligen.

Für Arbeitsmediziner eignen sich MVZ-Modelle als überbetriebliche Dienste (ÜAD) in GmbH-Struktur, in denen mehrere Arbeitsmediziner gemeinsam Unternehmen verschiedener Branchen betreuen. Alternativ bietet die Beteiligung an einem interdisziplinären MVZ mit Allgemeinmedizin- und Präventionsschwerpunkt Synergien.

Hintergrund

Laut Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) müssen Unternehmen ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl betriebsärztliche Betreuung sicherstellen. MVZ als ÜAD (Überbetriebliche Arbeitsmedizinische Dienste) ermöglichen Arbeitsmedizinern, viele Betriebe unter einer GmbH-Struktur zu betreuen. Dies ist effizienter als Einzelpraxen und ermöglicht die Anstellung weiterer Betriebsärzte, was dem Fachkräftemangel in der Arbeitsmedizin entgegenwirkt. Rund 60 % aller Arbeitsmediziner in Deutschland sind über ÜAD tätig; viele dieser Strukturen operieren als GmbH und erfüllen damit faktisch die Kriterien eines MVZ gemäß § 95 SGB V.

Ärzteversichert empfiehlt Arbeitsmedizinern in MVZ-Strukturen, neben der Berufshaftpflicht auch eine Betriebshaftpflicht für die ÜAD-GmbH abzuschließen.

Wann gilt das nicht?

Arbeitsmediziner als angestellte Betriebsärzte in Einzelunternehmen sind nicht im MVZ-Modell tätig. Das MVZ-Modell ist primär für selbstständige oder gemeinschaftlich tätige Arbeitsmediziner relevant.

Quellen

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