HNO-Ärzte profitieren von MVZ-Modellen durch die gemeinsame Nutzung teurer audiologischer Geräte und die Möglichkeit, Schwerpunktleistungen wie Schlaflabor und Cochlea-Implantat-Nachsorge zu integrieren.
Hintergrund
HNO-Praxen mit Schwerpunkten wie Hörgeräte-Anpassung, Gleichgewichtsdiagnostik oder ambulanter OP-Tätigkeit (Tonsillektomien, Paukenröhrchen) profitieren von MVZ-Strukturen. Die gemeinsame Nutzung eines Videoendoskop-Systems (10.000–50.000 €) oder eines audiometrischen Kabinetts (30.000–60.000 €) durch mehrere HNO-Ärzte reduziert die Pro-Kopf-Investition erheblich. Laut KBV wächst der MVZ-Anteil in der HNO-Heilkunde jährlich. Träger-MVZ durch ein HNO-Krankenhaus ermöglichen die Nachsorge stationärer Patienten im ambulanten Bereich.
Ärzteversichert empfiehlt HNO-Ärzten in MVZ-Strukturen, die Berufshaftpflicht explizit auf ambulante operative Eingriffe (Tonsillektomie, Paukenröhrchen) auszurichten.
Wann gilt das nicht?
HNO-Ärzte in kleinen Landpraxen ohne hohe Patientenzahlen benötigen kein MVZ-Modell. Reine Hals-Nasen-Ohren-Selbstzahler-Praxen ohne GKV-Zulassung können kein MVZ gründen.
Quellen
- SGB V – §95 MVZ-Gründungsvoraussetzungen
- KBV – MVZ-Statistiken HNO
- Bundesärztekammer – MVZ-Rahmenbedingungen
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