Palliativmediziner können MVZ-Strukturen nutzen, um SAPV-Teams rechtlich zu organisieren und interdisziplinäre Versorgungsnetzwerke für Schwerstkranke aufzubauen.
Hintergrund
SAPV-Teams gemäß § 132d SGB V müssen als Leistungserbringer mit den Krankenkassen Verträge schließen. Eine MVZ-GmbH als Träger des SAPV-Teams bietet eine rechtssichere Grundlage für diese Vertragsbeziehungen. Mehrere Palliativmediziner als Gesellschafter teilen die Organisationskosten (Fuhrpark, Verwaltung, medizinische Ausstattung) und ermöglichen eine 24/7-Rufbereitschaft. Interdisziplinäre MVZ mit Onkologen und Allgemeinmedizinern ermöglichen eine nahtlose Übergabe von der kurativen in die palliative Phase.
Ärzteversichert unterstützt Palliativmediziner bei der Absicherung ihrer SAPV-Tätigkeit mit einer angepassten Berufshaftpflicht und MVZ-Betriebshaftpflicht.
Wann gilt das nicht?
Stationäre Palliativmediziner in Hospizen oder auf Palliativstationen sind nicht im MVZ-Modell tätig. Für ehrenamtlich tätige Hospizhelfer ist das MVZ-Modell irrelevant.
Quellen
- SGB V – §132d SAPV-Richtlinie
- KBV – SAPV und MVZ-Strukturen
- BMG – Palliativversorgung in Deutschland
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