Rechtsmedizin ist ein staatlich dominiertes Fach – MVZ-Modelle spielen hier eine untergeordnete Rolle, jedoch gibt es für klinisch tätige Rechtsmediziner spezifische Optionen.
Hintergrund
Rechtsmedizin ist kein Fach mit eigener vertragsärztlicher Zulassung – sie wird nicht im Rahmen der GKV abgerechnet und daher nicht im MVZ nach § 95 SGB V gelistet. Rechtsmediziner sind überwiegend an Universitätsinstituten oder staatlichen Stellen beschäftigt. Für die kleine Gruppe freiberuflicher Gutachter (klinische Obduktion, Alkoholgutachten, Verletzungsdiagnostik) bieten sich Kooperationen mit Allgemeinmedizinern oder Psychiatern in fachübergreifenden Zentren an, die jedoch juristisch nicht als MVZ strukturiert sind. Eine Ausnahme: Klinische Rechtsmediziner in Gewaltambulanz-Zentren können über ein Träger-MVZ eines Krankenhauses tätig sein.
Ärzteversichert empfiehlt Rechtsmedizinern in Gutachtertätigkeit, eine eigenständige Berufshaftpflicht für die freiberufliche Tätigkeit abzuschließen.
Wann gilt das nicht?
Da Rechtsmedizin keine vertragsärztliche Zulassung hat, ist das klassische MVZ-Modell für die überwiegende Mehrheit der Rechtsmediziner nicht anwendbar.
Quellen
- SGB V – §95 MVZ-Gründungsvoraussetzungen
- Bundesärztekammer – Rechtsmedizin und Gutachtertätigkeit
- KBV – Vertragsärztliche Zulassung und Fachgruppen
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