Ärzte im Ruhestand dürfen grundsätzlich weiterhin ärztlich tätig sein, solange ihre Approbation nicht widerrufen wurde – es gibt jedoch berufsrechtliche und rentenrechtliche Rahmenbedingungen zu beachten.
Hintergrund
Nach dem Renteneintritt (regulär mit 67 Jahren) dürfen Ärzte unbegrenzt ärztlich tätig sein – die Approbation endet nicht mit dem Renteneintritt. Typische Nebentätigkeiten im Ruhestand: Gutachtertätigkeit für Gerichte oder Versicherungen, Vertretungen in Urlaubs- oder Krankheitszeiten, Tätigkeit als Fortbildungsreferent oder Autor medizinischer Fachliteratur, IGeL-Beratung oder Ernährungsmedizin. Für ärztliche Versorgungswerke (Altersversorgung) gilt: Wer neben der Rente mehr als 6.272 € jährlich (2024) verdient, kann Rentenkürzungen erfahren. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) liegt die Hinzuverdienstgrenze seit 2023 bei 560 € monatlich unbegrenzt.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten im Ruhestand, die Berufshaftpflicht für Nebentätigkeiten aufrechtzuerhalten – viele Standard-Verträge enden mit dem Renteneintritt.
Wann gilt das nicht?
Bei Widerruf oder Rückgabe der Approbation darf keine ärztliche Tätigkeit mehr ausgeübt werden. Leitende Krankenhausfunktionen sind nach dem Renteneintritt in der Regel nicht mehr zugänglich.
Quellen
- Bundesärztekammer – Approbation und Berufsrecht im Ruhestand
- DRV – Hinzuverdienstgrenzen 2024
- BMG – Versorgungswerk und Rentenrecht
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