Ärzte in Teilzeitanstellung dürfen Nebentätigkeiten ausüben, müssen aber ihren Arbeitgeber in der Regel informieren und bei genehmigungspflichtigen Tätigkeiten vorab zustimmen lassen.

Ärzte in Teilzeit dürfen ärztliche und nichtärztliche Nebentätigkeiten ausüben, sofern sie den Arbeitgeber bei gegenläufigen oder konkurrierenden Tätigkeiten informieren (bei > 2 Stunden täglich oder bei Wettbewerb) und die Arbeitsstunden inkl. Nebentätigkeit die maximal zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden (inkl. Bereitschaftsdienst) nicht überschreiten.

Hintergrund

Typische Nebentätigkeiten für Teilzeitärzte: Honorararztdienste in anderen Kliniken oder Praxen, Notarztdienst, Gutachtertätigkeit, Fortbildungsreferent, medizinischer Fachautor. Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG § 3) beträgt die maximale tägliche Arbeitszeit 8 Stunden, maximal 48 Stunden/Woche gemittelt über 6 Monate. Die Nebentätigkeit zählt zur Gesamtarbeitszeit. Arbeitsverträge enthalten häufig Genehmigungsvorbehalte für Nebentätigkeiten; eine fehlende Genehmigung kann zur fristlosen Kündigung führen. Das Berufsrecht verpflichtet Ärzte zudem, bei jeder Nebentätigkeit eine ausreichende Berufshaftpflicht zu haben.

Ärzteversichert empfiehlt Teilzeitärzten, für Honorararzt-Nebentätigkeiten eine eigenständige Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, da der Hauptarbeitgeber-Schutz für Drittarbeitgeber nicht gilt.

Wann gilt das nicht?

Beamtete Ärzte im öffentlichen Dienst (z. B. an Bundeswehrkrankenhäusern) unterliegen strengeren Nebentätigkeitsregelungen nach dem Bundesbeamtengesetz (BBG). Hier ist eine formelle Genehmigung Pflicht.

Quellen

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