Assistenzärzte dürfen grundsätzlich Nebentätigkeiten ausüben, sofern der Hauptarbeitgeber zugestimmt hat und die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden.

Assistenzärzte dürfen Nebentätigkeiten wie Notarztdienst, Honorarvertretungen in Praxen und Fortbildungsassistenz wahrnehmen. Die Gesamtarbeitszeit darf gemäß ArbZG § 3 48 Stunden pro Woche (gemittelt über 6 Monate) nicht überschreiten – Bereitschaftsdienste eingerechnet.

Hintergrund

Typische Nebentätigkeiten für Assistenzärzte sind: Notarztdienst auf dem Rettungswagen (Vergütung meist 25–45 € pro Stunde), Honorarvertretungen in niedergelassenen Praxen während Urlaubszeiten, Fortbildungsassistenz bei Fachgesellschaften sowie das Erstellen von medizinischen Gutachten (z. B. für den Sozialmedizinischen Dienst). Wichtig ist, dass die Weiterbildungszeit im Hauptarbeitsverhältnis nicht beeinträchtigt werden darf – der Weiterbildungsermächtigte kann eine Nebentätigkeit ablehnen, wenn sie die Weiterbildungsqualität gefährdet. Der Arbeitgeber muss bei konkurrierenden Tätigkeiten, also insbesondere wenn die Nebentätigkeit im selben Fachgebiet stattfindet, vorab zustimmen. Viele Arbeitsverträge nach TV-Ärzte enthalten explizite Genehmigungsvorbehalte; fehlende Genehmigung kann zur Abmahnung führen.

Ärzteversichert empfiehlt Assistenzärzten, vor Aufnahme jeder Nebentätigkeit – insbesondere des Notarztdienstes – zu prüfen, ob der Hauptarbeitgeber-Haftpflichtschutz für Drittarbeitgeber gilt. Meist ist eine eigenständige Berufshaftpflicht für die Nebentätigkeit notwendig.

Wann gilt das nicht?

Assistenzärzte in Bundeswehrkrankenhäusern oder Universitätskliniken des Bundes unterliegen dem Bundesbeamtengesetz (BBG) und benötigen eine formelle Genehmigung für jede Nebentätigkeit. Während der Probezeit können Arbeitgeber Nebentätigkeiten generell untersagen.

Quellen

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