Chefärzte unterliegen besonderen vertraglichen Bindungen gegenüber dem Krankenhausträger, dürfen aber im Rahmen des Dienstvertrags verschiedene Nebentätigkeiten ausüben.
Hintergrund
Der Chefarztstatus begründet eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Träger. Das Chefarzt-Liquidationsrecht erlaubt es, für privatärztliche Wahlleistungen direkt abzurechnen; dies ist in der Regel im Dienstvertrag geregelt und kann erheblich zur Einkommenserhöhung beitragen – typische Einnahmen aus Wahlarztleistungen liegen zwischen 30.000 und 150.000 € jährlich je nach Fach und Fallzahl. Außerhalb des Krankenhauses können Chefärzte als Gutachter für Gerichte, Versicherungen oder Sozialgerichte tätig werden; die Vergütung richtet sich nach JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz). Nebentätigkeiten, die in direkter Konkurrenz zum Krankenhaus stehen (z. B. Betrieb einer eigenen Privatambulanz), sind ohne explizite Genehmigung unzulässig und können zur Kündigung führen. Auch Vorstandstätigkeiten bei Pharmaunternehmen oder Medizintechnikfirmen sind genehmigungspflichtig.
Ärzteversichert empfiehlt Chefärzten, bei jeder Nebentätigkeit mit Liquidationsbezug die D&O-Versicherung des Krankenhauses auf Nebentätigkeiten zu prüfen und gegebenenfalls eine eigene Berufshaftpflicht für Gutachtertätigkeiten abzuschließen.
Wann gilt das nicht?
Chefärzte an Universitätskliniken (W2/W3-Professoren) unterliegen dem Hochschulrecht der jeweiligen Landesuniversität, das teils strengere Nebentätigkeitsregelungen vorsieht. Bei kirchlichen Trägern können zusätzliche berufsethische Beschränkungen gelten.
Quellen
- Bundesärztekammer – Berufsrecht und Liquidationsrecht
- BMG – Krankenhausentgeltgesetz § 17 Wahlleistungen
- KBV – Honorararzt und privatärztliche Tätigkeit
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