Fachärzte dürfen Nebentätigkeiten ausüben, müssen dabei jedoch zwischen angestellten und niedergelassenen Ärzten unterscheiden, da für beide Gruppen unterschiedliche Regeln gelten.
Hintergrund
Für angestellte Fachärzte gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Die Gesamtarbeitszeit darf 48 Stunden pro Woche (gemittelt über 6 Monate) nicht überschreiten. Typische Nebentätigkeiten für Fachärzte: MDK-Gutachten (Honorar ca. 80–120 € pro Stunde), Tätigkeit als Fortbildungsreferent bei Fachgesellschaften, Belegarztverträge mit Kliniken sowie medizinisches Fachschreiben für Verlage. Für niedergelassene Fachärzte bestehen keine Wochenstundenbeschränkungen, allerdings sind Kassenarztsitzregeln zu beachten: Wer als Kassenarzt zugelassen ist, muss die Mindestpräsenzzeiten (in der Regel 20 Stunden pro Woche Sprechstunde) einhalten. Nebentätigkeiten außerhalb des Kassenarztsitzes müssen der KV gemeldet werden, wenn sie die Haupttätigkeit einschränken. Das Berufsrecht (Musterberufsordnung § 19) erlaubt Fachärzten berufsrechliche Nebentätigkeiten, verbietet aber unlauteren Wettbewerb.
Ärzteversichert empfiehlt Fachärzten, für alle Nebentätigkeiten außerhalb des Hauptarbeitsverhältnisses den Versicherungsschutz der Berufshaftpflicht zu prüfen – der Hauptarbeitgeber deckt in der Regel nur Tätigkeiten im Dienstbetrieb.
Wann gilt das nicht?
Fachärzte mit einer Zusatzbezeichnung (z. B. Notfallmedizin), die ihren Notarztdienst als Nebentätigkeit ausüben, müssen nachweisen, dass die Zulassungsvoraussetzungen (Fachkundenachweis Rettungsmedizin) vorliegen. Bei Fachärzten im Beamtenverhältnis gelten die strengeren Regeln des BBG.
Quellen
- Bundesärztekammer – Musterberufsordnung § 19
- KBV – Kassenarzt und Nebentätigkeit
- BMG – Arbeitszeitgesetz § 3
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →