Medizinstudenten dürfen eine Vielzahl von Nebentätigkeiten im Gesundheitswesen ausüben, müssen aber die Grenze zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde beachten – diese ist ohne Approbation verboten.
Hintergrund
Typische Nebentätigkeiten für Medizinstudenten: Studentische Hilfskraft an der Uni (Vergütung ca. 13–15 € pro Stunde), Arbeit als Pflegekraft im Krankenhaus (besonders für Studenten mit Pflegevorpraktikum geeignet, Vergütung nach TVöD ca. 14–16 € pro Stunde), Rettungshelfer oder Rettungssanitäter (nach 520-Stunden-Kurs), Nachhilfelehrer für Anatomie oder Biochemie sowie wissenschaftliche Hilfstätigkeiten in klinischen Studien. Im Praktischen Jahr (PJ) ist zu beachten, dass die PJ-Ausbildungszeit als Vollzeitausbildung gilt; Nebentätigkeiten sind während des PJ möglich, dürfen aber die Ausbildung nicht gefährden. Das Einkommensteuerrecht erlaubt Studierenden bis zur Einkommensfreigrenze von 11.784 € jährlich (2024) nebenverdientestes Einkommen ohne Steuerpflicht.
Ärzteversichert empfiehlt Medizinstudenten, für Nebentätigkeiten in der Pflege oder als Rettungssanitäter eine eigenständige Haftpflichtversicherung abzuschließen, da Studierende in der Regel nicht über den Schutz des Arbeitgebers für eigenständige Fehler hinaus abgesichert sind.
Wann gilt das nicht?
Im PJ können Ausbildungsordnungen der Universitäten Nebentätigkeiten einschränken oder ein Vollzeitgebot vorsehen. In staatlich geregelten Approbationsordnungen ist die eigenständige Ausübung ärztlicher Tätigkeit vor Approbationserteilung explizit verboten.
Quellen
- Bundesärztekammer – Approbationsordnung für Ärzte
- BMG – Heilpraktikergesetz § 5
- Deutsche Rentenversicherung – Minijob und Studium
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